Sanierungsberatung - Analyse
  Krisenmanagement  / Schwachstellenanalyse

Meist ist es nicht das eine, große und unvermeidliche Ereignis, das dazu führt oder geführt hat, das es dem Unternehmen an ausreichenden Erträgen und Liquidität fehlt, das fällige Zahlungen nicht fristgerecht geleistet werden können, Verluste entstehen und Banken die weitere Bereitstellung von Betriebsmitteln ablehnen - letztlich die Unternehmensentwicklung in eine bedrohliche Situation abgleitet.

 

Oft sind es die kleinen Dinge, Versäumnisse, Achtlosigkeiten, unterlassene Maßnahmen, nicht frühzeitig erkannten Entwicklungen und nicht rechtzeitig vorgenommene Entscheidungen, die in ihrer Summe zu Misserfolgen geführt haben und zunehmend den Bestand des Unternehmens gefährden.

 

Gerne werden Einflüsse von Außen als Gründe für die schwierige Unternehmenssituation angeführt. Die schwächelnde Konjunktur, hohe Lohn- und Sachkosten - und natürlich die Banken, die keine Kredite mehr bereitstellen. Die Gründe für die schlechten Ergebnisse bei sich selbst zu suchen und Selbstkritik zu üben, erfolgt meist zuletzt - wenn überhaupt.

Lassen Sie uns Ihre "Schwachstellen" aufzeigen und gemeinsam nach erfolgreichen Lösungen suchen. Fordern Sie ein Angebot für eine Schwachstellenanalyse und Vorschläge für Verbesserungen an!

 

 

Wie kam bzw. wie kommt es zu der bedrohlichen Unternehmenssituation?

 

Vor einer wirksamen und gewollten Therapie, der Auflistung von Sanierungsmöglichkeiten und dem Aufstellen eines Sanierungskonzeptes sind die Gründe für die Schieflage zu analysieren, z. B.:

 

 

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Rechnungen werden zu spät erstellt, Zahlungseingänge werden nicht konsequent überwacht, das Mahnwesen wird vernachlässigt. Die Qualität der Auftragsabwicklung und der Produkte stimmt nicht (mehr), Reklamationen und Produktfehler werden nicht - oder nur schleppend behoben. Rückrufe erfolgen nicht - die Kunden sind verärgert!

 

 

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Entscheidungsprozesse laufen immer wieder auf die Führungskraft zu (Rückdelegation). Folge: der Chef ist überlastet und nicht zu sprechen. Dringend erforderliche Entscheidungen verzögern sich.

 

 

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Ob unternehmerische Entscheidungen richtig waren, stellt sich oft erst heraus, wenn Banken weitere Betriebsmittel verweigern, wenn es „5 vor 12 Uhr“ ist. Kurzfristige Steuerungswerkzeuge (div. betriebswirtschaftliche DATEV-Auswertungen) werden nicht genutzt. Es fehlt an einem stetigen Soll- / Ist-Vergleich.

 

 

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Eigene Verpflichtungen werden verspätet gezahlt, immer noch werden kostenintensive Scheckzahlungen vorgenommen, der Kostenapparat des Unternehmens wird nicht schnell genug veränderten Marktsituationen angepasst.

 

 

Beispiele aus dem Speditionsgewerbe:

 

 

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Stark schwankende Dieselpreise, Einführung und Erhöhung der Maut:  Die Mehrkosten werden erst mit zu großer zeitlicher Verzögerung (time lag) weitergegeben.

 

Veränderte Marktverhältnisse, Umsatzrückgang: Die Anzahl der Mitarbeiter und der Fahrzeuge werden nicht schnell genug angepasst.

 

Folge: Bei konstanten Kosten und geringeren Einnahmen kommt es zu Verlusten.

 

 

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Es fehlt an internen Kontrollen. Fehlentwicklungen werden viel zu spät erkannt. Es wird nicht rechtzeitig gegengesteuert. Man glaubt, Entwicklungen lassen sich nicht verändern.

 

 

Beispiel aus der Gastronomie:

 

 

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Kunden bleiben aus - nur externe Einflüsse werden hierfür angeführt (schwächelnde Konjunktur / hohe Arbeitslosigkeit).

 

Das die Probleme auch hausgemacht sein könnten, wird allzu gerne verdrängt: „Schmeckt“ es den Gästen noch? / Stimmt der Service? Immer nur der „alte Trott“? Bietet man periodisch wechselnde Highlights? Setzt man Menüschwerpunkte an umsatzschwachen Tagen? -  usw.

 

 

 

Kritik am Verhalten des Chefs

 

 

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Einer kritischen Prüfung sollte sich auch die Geschäftsleitung eines Unternehmens stellen.

 

 

Wie sieht es z. B. mit dem Entnahmeverhalten, dem privaten Verbrauch von Ressourcen des Unternehmens aus? Stehen diese in einem angemessenen Verhältnis zum erwirtschafteten Erfolg des Unternehmens?

 

Setzt der Chef die Schwerpunkte seiner Tätigkeit richtig? Würde der Unternehmer nicht besser mehr Zeit zur Steuerung des Unternehmens investieren, statt Aufgaben wahrzunehmen, die Mitarbeiter preiswerter und vielleicht sogar besser machen könnten?

 

 

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Die Kritik am Verhalten des Chefs - ein heikles und sensibel anzufassendes Thema!

 

Nicht nur für abhängige Mitarbeiter sondern auf für externe Berater.

 

Dennoch:

Bei einer Bestandsaufnahme müssen sich alle Kräfte des Unternehmens einer konstruktiven Kritik stellen und Entscheidungen auf den Prüfstand. Auch ein verständiger Unternehmer / Chef sollte großes Interesse daran haben, dass „sein“ Unternehmen erfolgreich ist oder wird und gerne konstruktive Verbesserungsvorschläge annehmen.

 

 

 

  Sanierungsberatung - Therapie
  Modifizierte Grundschuldzweckerklärung / Mitverpflichtung Ehepartner / Gütertrennung

 

Mit einer Menge Geduld, vielen kleinen Schritten, Ausdauer, manchem Gespräch, überzeugenden Argumenten und nicht zuletzt mit Hilfe eines guten Beraters lässt sich die eine oder andere Entscheidung und Verhaltensweise in Ihrem Interesse korrigieren. (Turn Around Beratung). Ziel sollte es sein, das Steuer herumzureißen und in eine erfolgreichere Zukunft zu steuern. Negative Trends umkehren, Fehlentscheidungen korrigieren und Gutes verbessern. Testen und fordern Sie uns. Gerne senden wir Ihnen ein unverbindliches Angebot!

PS.: Für Beratungsleistungen zur Verbesserung und Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer gewerblicher Unternehmen sowie der Freien Berufe können Zuschüsse gewährt werden. www.kfw-mittelstandsbank.de


 

Bankverbindungen / Kreditabsicherung

 

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten werden manche unternehmerischen Entscheidungen der Vergangenheit bedauert. Dies betrifft nicht selten Fragen zur Absicherung von Betriebsmittelkrediten, zur Mitverpflichtung des Ehepartners oder auch die Entscheidung, nur eine Bankverbindung zu pflegen.

 

 

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Weitere Bankverbindungen

 

Sie haben den Eindruck, dass Ihnen Ihre Bank das Vertrauen entzieht - gerade wenn Sie es am nötigsten haben - es regnet … und Ihnen wird der Regenschirm weggenommen.

 

Um auch in schwierigen Zeiten Alternativen nutzen zu können, sollte Sie rechtzeitig eine Zweit- oder Drittbankverbindung aufbauen. Aber auch in schwierigen Zeiten sollten Sie diesen Schritt gehen. Sprechen Sie offen mit Ihren Banken - bauen Sie Vertrauen auf.

 

 

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Absicherungen von Krediten (alle Sicherheiten haften für alle Kredite)

 

Obwohl Sie das Darlehen für Ihr Einfamilienhaus bereits weitgehend zurückgezahlt haben, gibt Ihre Bank die Grundpfandrechte nicht frei.

 

Der Grund:

 

In einer umfassenden Zweckerklärung haben Sie der Bank das Recht übertragen, die Grundschulden auf Ihren Objekten - einschließlich des Einfamilienwohnhauses - als Sicherheit für alle bestehenden privaten und betrieblichen Kredite und Darlehen zur Absicherung heranzuziehen.

 

Ziel von Korrekturmaßnahmen sollte die Rückgabe von Grundschulden sein.

 

Eine akzessorische Zuordnung (vergleichbar mit der Bürgschaft nach § 767 BGB) von dinglichen Sicherheiten (Grundschulden) zu einem oder mehreren, genau bezeichneten Darlehen zu vereinbaren. Hierdurch wird Ihr Anspruch begründet, Grundschulden in dem Umfange zurück zu erhalten (Rückgewährsanspruch), wie Tilgungen auf die Darlehen erfolgt sind (§ 812 BGB).


 

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Mitverpflichtung des Ehepartners (Mithaft / Bürgschaft - auch für Betriebskredite)

 

In der Vergangenheit hat Ihr Ehepartner die Mithaft als Gesamtschuldner oder auch eine Bürgschaft gegenüber der Bank übernommen. Abgesichert sind hierdurch Kredite und Darlehen, die in das Unternehmen geflossen sind.

 

Hinweis:

 

Eine Haftung des Ehepartner ist nur gegeben, wenn die Kredit- und Darlehensverträge mit unterzeichnet wurden. Eine automatische Mithaft aufgrund des ehelichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist nicht gegeben! (§ 1357 BGB)

 

Zielsetzung für die Verhandlungen mit Ihrem Kreditinstitut sollte es sein, Ihren Ehepartner aus der Haftung, dem Haftungsverbund für die Firmenkredite zu befreien.

 

 

 

Eheliches Güterrecht - Güterrechtsvereinbarung – Gütertrennung

 

Kommt ein Unternehmer in finanzielle Schwierigkeiten, wird oft bedauert, dass nicht frühzeitig eine Gütertrennung vereinbart wurde.  Dabei wird befürchtet, dass der Ehepartner beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft  -quasi automatisch und zwangsläufig-  persönlich und mit seinem Vermögen mithaftet, z. B. für Bank- und Lieferantenkredite des Unternehmers.

 

Diese Befürchtung trifft jedoch nicht zu! (§ 1357 BGB)

 

Für Verpflichtungen des Unternehmers (z. B. Ehegatte) haftet die Ehepartnerin nur, wenn sie die Verpflichtungen mit übernommen hat, z. B. durch Unterzeichnung der Darlehn- und Kreditverträge bei der Bank (als Gesamtschuldner).

 

 

Bedeutend ist der Güterstand jedoch im Verhältnis der Ehepartner zu einander. Anders als bei gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann beim vereinbarten Güterstand der Gütertrennung ein Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen werden.

 

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies im Fall der Ehescheidung, dass der über Jahre angewachsenen Mehrwert (Zugewinn) z. B. einer Immobilie oder eines Guthabens zwischen den geschiedenen Partner nicht aufgeteilt wird.


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Zugewinngemeinschaft §§ 1363 ff. BGB

 

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat die Wirkung einer Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns. Dies bedeutet: Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer des vor oder in der Ehe erworbenen Vermögens. Lediglich der Zugewinn, der Mehrwert, wird bei einer Scheidung zwischen den Partnern ausgeglichen:

 

Beispiel:  

 

Die Ehefrau hat vor der Eheschließung ein Guthaben von 50.000 €. Der Ehemann verfügt bei der Eheschließung und auch zum Zeitpunkt der Ehescheidung über kein eigenes Vermögen. Während der Ehe erbt die Frau ein Mehrfamilienwohnhaus mit einem Wert von 500.000 €.

           

Zum Zeitpunkt der Ehescheidung ist das Guthaben durch Zinsen angewachsen auf 60.000 € und der Wert des Hauses beträgt 550.000 €.

 

Vermögen der Ehefrau:     a) zu Beginn der Eheschließung

                                   b) während der Ehe geerbtes Haus



Vermögen der Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung

 

Mehrwert des Vermögens = Zugewinn

 
50.000 €

500.000 €

550.000 €


610.000 €


60.000 €

 

 

Der Zugewinn ist zwischen den geschiedenen Eheleuten auszugleichen, d. h. die Hälfte (§ 1378 BGB Abs. 1) des Zugewinns = 30.000 € hat die Ehefrau an Ihren geschiedenen Ehemann zu zahlen.

 


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Gütertrennung §§ 1408 ff. BGB

 

Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) vor oder nach Eingehung der Ehe regeln. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Eingetragen werden können die abweichenden Regelungen vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Güterrechtsregister, das beim Amtsgericht geführt wird.

 

Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart und den Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen, so würde die Auswirkung für das vorstehende Beispiel bedeuten, dass der Zugewinn von 60.000 € bei der geschiedenen Ehefrau verbleibt.

 

Übrigens ist die steuersparende Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer auch bei Gütertrennung möglich. Umgekehrt ist eine getrennte Veranlagung bei der Zugewinngemeinschaft erlaubt. www.focus.de

 

 


Hoffmann Unternehmensberatung